§ 16 NKultFöG - Soziokulturelle Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1Das Land fördert die soziokulturellen Einrichtungen in ihrer Funktion als Orte der kulturellen Teilhabe und Bildung sowie der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse mittels Kunst und Kultur. 2Es unterstützt Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind und die einen Beitrag zur Teilhabe aller an der Kultur leisten.