§ 31 NKultFöG - Honoraruntergrenzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem Fachministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen Kulturfachverbänden erarbeitet werden. 2Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. 3Das Nähere regelt eine Richtlinie.