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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 27 NKultFöG - Kulturberichterstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Zu Beginn jeder Legislaturperiode unterrichtet das Fachministerium den Landtag über die kulturpolitischen Ziele des Landes.

(2) Das Fachministerium legt dem Landtag jährlich einen Kulturförderbericht vor, in dem die wesentlichen Fördermaßnahmen der Kulturförderung des Landes in ihrer Gesamtheit und ihren Zusammenhängen dargestellt werden.