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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKultFöG - Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land beachtet im Rahmen der Kulturförderung nach Maßgabe des Artikels 72 der Niedersächsischen Verfassung die kulturellen und historischen Belange sowie den Schutz der überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. 2Die historischen Landschaften sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung bilden hierfür eine institutionelle Grundlage.