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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 NKultFöG - Kulturelle Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Niedersachsen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. 2Zu diesem Zweck fördert es Kulturorganisationen und öffentlich zugängliche Kultureinrichtungen, welche die kulturelle Infrastruktur in Niedersachsen prägen.

(2) Das Land fördert insbesondere Theater, Orchester, Festivals, Tanz-, Schauspiel- und Musik-Ensembles, kulturell agierende Musikspielstätten, Spielstätten Freier Theater, soziokulturelle Zentren, theaterpädagogische Zentren, Museen, Gedenkstätten sowie weitere Gedenkorte, Kunstvereine, Kunsthallen, Kunstschulen, Filmwerkstätten, kulturelle Kinos, Musikschulen sowie weitere kulturelle Ausbildungsstätten, Bibliotheken, Literaturhäuser und archivische Einrichtungen.

(3) 1Das Land fördert außerdem Verbände und Einrichtungen, die die Interessen der Kultur in Niedersachsen vertreten und mit dem Land im Bereich der Kulturförderung zusammenwirken. 2Hierzu zählen insbesondere die Kulturfachverbände sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung.

(4) 1Das Land fördert die Kulturfachverbände insbesondere für die Wahrnehmung der Interessenvertretung, die Beratung und die Qualifizierung der Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden in Niedersachsen. 2Kulturfachverbände können eine Förderung auch für die Förderung von Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden erhalten.

(5) Das Land fördert die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung für die spartenübergreifende Förderung und Beratung der Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden in den Regionen.