§ 23 NKultFöG - Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und im internationalen Kontext
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1Das Land nimmt die kulturpolitischen Interessen des Landes nach außen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. 2Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. 3Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat.