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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 NKultFöG - Kulturelle Bildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Kommunen sowie mit freien Trägern der Kultur zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. 2Das Land schafft dabei durch Förderprogramme Anreize für Kommunen und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken.

(2) 1Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. 2Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

(3) 1Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. 2Das Land wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie in der Schule hin.

(4) 1Landeseigene Kultureinrichtungen sollen Aufgaben der kulturellen Bildung wahrnehmen. 2Institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.