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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 20 NKultFöG - Kultur und gesellschaftlicher Wandel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land entwickelt und realisiert spezielle Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen. 2Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten.