§ 20 NKultFöG - Kultur und gesellschaftlicher Wandel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1Das Land entwickelt und realisiert spezielle Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen. 2Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten.