§ 1 NKultFöG - Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) 1Gemäß Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung schützen und fördern das Land, die Gemeinden und die Landkreise Kunst und Kultur. 2Dieses Gesetz regelt die Grundlagen für die Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung (Kulturförderung) in Niedersachsen durch das Land. 3Das Gesetz legt insoweit Grundsätze, Ziele und Schwerpunkte der Kulturförderung fest. 4Es definiert die Handlungsfelder und Instrumente der Kulturförderung des Landes.
(2) 1Die Kommunen nehmen die Aufgabe der Kulturförderung in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Kulturförderung ergänzen sich Land und Kommunen wechselseitig in partnerschaftlichem Zusammenwirken und beziehen hierbei die freien Träger der Kultur mit ein.
(3) 1Kulturelle Aufgaben werden, soweit sie durch andere Landesgesetze geregelt sind, durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Das schließt eine ergänzende Förderung auf Grundlage dieses Gesetzes nicht aus.