Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 NKultFöG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Kulturförderung folgt den Grundsätzen einer demokratischen und pluralistischen, integrativen und inklusiven Gesellschaft und trägt nachhaltig zu ihrer Verwirklichung bei.

(2) Durch die Kulturförderung sollen die kulturelle Vielfalt sowie die diskriminierungs- und barrierefreie kulturelle Teilhabe aller Menschen ermöglicht und gestärkt werden.

(3) 1Die Kulturförderung soll dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen. 2Neue und innovative Formen künstlerischer Produktionen sowie Veränderungen in der Wahrnehmung und Nutzung von kulturellen Angeboten sollen Berücksichtigung finden.

(4) Die Kulturförderung ist der materiellen und immateriellen archäologischen und historischen Überlieferung und ihrer Vermittlung verpflichtet.

(5) Die Kulturförderung soll das zivilgesellschaftliche und ehrenamtliche Engagement innerhalb und außerhalb von Vereinen und Verbänden unterstützen und einbeziehen.

(6) Die Kulturförderung soll die Zusammenarbeit und Vernetzung verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Arbeit steigert.

(7) Belange von Kultur und Kunst sind in strukturpolitische Entwicklungsplanungen einzubeziehen, sofern sie strukturrelevant sind.

(8) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Politikfeldern beachtet und die Zusammenarbeit mit diesen gestärkt werden.

(9) Die Kulturförderung soll auf Nachhaltigkeit und Planungssicherheit ausgerichtet sein, um Kulturentwicklung als langfristigen Prozess zu unterstützen.

(10) Die Kulturförderung soll einen Beitrag dazu leisten, die kulturelle Infrastruktur in den Regionen zu unterstützen und weiterzuentwickeln.