§ 26 NKultFöG - Sonstige Aktivitäten des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt des Kulturtourismus nach Niedersachsen sowie zur Stärkung desselben im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.
(2) Das Land kann über die in den §§ 23 bis 25 und in Absatz 1 genannten Aufgaben hinausgehend eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.