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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NKultFöG - Schwerpunkte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Die Produktion und Präsentation der Künste in ihrer ganzen Breite und Vielfalt stehen im Zentrum der Kulturförderung. 2Dabei kommt herausragenden künstlerischen Leistungen, insbesondere der Gegenwartskunst, eine besondere Bedeutung zu.

(2) 1Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung. 2Die erhaltenswerte Substanz an kulturellen Werken und Zeugnissen soll gepflegt, erforscht und nutzbar gemacht werden, das Geschichtsbewusstsein gestärkt, das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten und gepflegt werden.

(3) 1Kulturelle Bildung initiiert und unterstützt die Begegnung und die Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst. 2Durch kulturelle Bildungsangebote sollen die kulturelle kreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. 3Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung der kreativen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen. 4Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln.

(4) 1Niedersachsen verfügt über spartenspezifische und spartenübergreifende Strukturen zur Qualifizierung im Kulturbereich. 2Diese richten sich an professionelle und ehrenamtliche Kulturschaffende. 3Niedersachsen verfügt außerdem über spartenspezifische, spartenübergreifende und regionale Beratungsstrukturen, die für die Kulturentwicklung und insbesondere für die Unterstützung der ehrenamtlichen Kulturschaffenden von besonderer Bedeutung sind. 4Maßgebliche Akteure innerhalb dieser Beratungsstrukturen sind die Kulturfachverbände sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung.