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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 19 NKultFöG - Breitenkultur

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den die Breitenkultur landesweit vertretenden Verbänden und den Landschaften und Landschaftsverbänden als Trägern der regionalen Kulturförderung ehrenamtliche kulturelle Aktivitäten sowie modellhafte Vorhaben, bei denen ehrenamtliche und professionelle Künstlerinnen und Künstler zusammenarbeiten.

(2) Das Land fördert die Beratung, Fortbildung und Anerkennung ehrenamtlich tätiger Kulturschaffender unterschiedlicher Sparten.