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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 NKultFöG - Bibliotheken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Land fördert die öffentlichen Bibliotheken in ihrer Funktion als Orte des lebenslangen Lernens, der Information, der Kommunikation und der Kultur. 2Das Land unterstützt die öffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Leseförderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. 3Dies schließt die Digitalisierung und den Ausbau digitaler Angebote mit ein.

(2) Das Land fördert eine zentrale Fachstelle für öffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln, öffentliche Bibliotheken bei der digitalen Transformation und der Bildungspartnerschaft mit Schulen und Kitas zu unterstützen sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.