§ 18 NKultFöG - Kultur- und Kreativwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) 1Das Land fördert künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. 2Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, die auf einen Transfer von Kreativ-Kompetenzen zwischen Künstlerinnen oder Künstlern einerseits und Kultur- und Kreativwirtschaft andererseits abzielen.
(2) Das Land fördert Vorhaben, die die Arbeitsbedingungen von Kreativschaffenden sowie Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern, ihre unternehmerische Professionalisierung stärken oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.