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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 NKultFöG - Freie Szene

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

Im Bereich der Förderung der Künste (§ 8) und der kulturellen Bildung (§ 11), der Kultur- und Kreativwirtschaft (§ 18), der Vorhaben, die einen Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung (§ 20) oder zum strukturellen Wandel (§ 21) leisten, und der Experimente (§ 22) fördert das Land insbesondere auch künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene realisiert werden.