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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 24 NKultFöG - Einrichtungen und Beteiligungen des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Das Land unterhält die nachfolgend genannten Einrichtungen:

  1. 1.

    das Niedersächsische Landesarchiv mit seinen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Archivgesetz;

  2. 2.

    die Landesbibliotheken; sie vermitteln allgemeine und wissenschaftliche Informationen, vorrangig für Bildung und Forschung, -sie sammeln, bewahren und erschließen Veröffentlichungen über das Land Niedersachsen und pflegen das literarische und kulturelle Erbe der ehemaligen Länder Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe; sie digitalisieren, erhalten und erforschen ihre historischen Sammlungen;

  3. 3.

    die Landesmuseen; sie sammeln, bewahren, erforschen und repräsentieren das kulturelle und naturhistorische Erbe Niedersachsens und tragen zur kulturellen und naturkundlichen Bildung sowie zur Stärkung der kulturellen Identität des Landes bei; die Erforschung umfasst auch die Provenienzforschung;

  4. 4.

    die Staatstheater; sie entwickeln und präsentieren als Mehrspartentheater qualitativ hochwertige Produktionen für alle Teile der Gesellschaft; -sie sind Orte des Austauschs und der Innovation und tragen maßgeblich zur kulturellen und künstlerischen Bildung bei;

  5. 5.

    das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege mit seinen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz.

(2) Zur Erfüllung kultureller Aufgaben, die im Landesinteresse liegen, kann das Land Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen und unterhalten oder sich an solchen beteiligen; die §§ 65, 105 und 112 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.