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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NKultFöG - Ziele

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

Die Kulturförderung zielt darauf ab,

  1. 1.

    die schöpferische Entfaltung des Menschen, sei es durch eigenes künstlerisches Schaffen, sei es durch Teilhabe an kulturellen oder künstlerischen Angeboten, zu unterstützen,

  2. 2.

    den in Niedersachsen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern sowie den in der kulturellen Bildung tätigen Pädagoginnen und Pädagogen eine freie künstlerische und pädagogische Entfaltung zu ermöglichen und ihnen gute und faire Arbeitsbedingungen zu bieten,

  3. 3.

    in der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und kulturelle Vielfalt beizutragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur, Kunst und Gesellschaft zu befähigen,

  4. 4.

    die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Regionen mitzugestalten, die regionale Identität und Lebensqualität zu stärken und dadurch den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern und die Zukunftsfähigkeit des Landes zu sichern,

  5. 5.

    die Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Kulturschaffende zu verbessern und

  6. 6.

    die kulturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken.