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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 29 NKultFöG - Regelmäßiger Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1In regelmäßigen Abständen soll ein Dialog mit den Kulturschaffenden und -verantwortlichen über die Ziele und die Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes stattfinden. 2Dieser Dialog soll zur stetigen Verbesserung der Wirksamkeit der Kulturförderung beitragen.