§ 29 NKultFöG - Regelmäßiger Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1In regelmäßigen Abständen soll ein Dialog mit den Kulturschaffenden und -verantwortlichen über die Ziele und die Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes stattfinden. 2Dieser Dialog soll zur stetigen Verbesserung der Wirksamkeit der Kulturförderung beitragen.