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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NKultFöG - Erhalt und Pflege des kulturellen Erbes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Land fördert den Erhalt und die Pflege des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. 2Es unterstützt Museen, Gedenkstätten sowie weitere Gedenkorte und Kultureinrichtungen in ihrer Aufgabe, Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen, auszustellen oder auf andere Art öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Das Land unterstützt Kultureinrichtungen bei der Digitalisierung von analogem Kulturgut, bei der Übernahme von originär digitalem Kulturgut und bei der Bereitstellung der Digitalisate für die öffentliche Nutzung.

(3) Das Land fördert die digitale Infrastruktur zur Sichtbarmachung des kulturellen Erbes Niedersachsens.

(4) 1Das Land stärkt die Heimatpflege und das regionale Brauchtum. 2Es fördert den Erhalt und die Gestaltung der niedersächsischen Heimat in ihrer natürlichen und historisch bedingten Vielfalt.