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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKultFöG - Kulturförderung als Aufgabe des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land fördert die Kultur nach Maßgabe der Regelungen der Teile 2 bis 6. 2Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Das Land fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. 4Es regt neue Entwicklungen in Kultur, Kunst und kultureller Bildung an und trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Niedersachsen bei. 5Hierbei wird ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt. 6Das Land unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Kommunen nach Maßgabe der kulturpolitischen Ziele des Landes. 7Zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler sowie von den Kommunen langfristig geförderter Kultureinrichtungen kann das Land mit Kommunen, auch mit solchen, die sich in der Haushaltssicherung gemäß § 110 Abs. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes befinden, Fördervereinbarungen abschließen.