§ 13 NKultFöG - Kunstschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKultFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
1Das Land fördert die Kunstschulen in ihrer Funktion als außerschulische Bildungseinrichtungen. 2Es unterstützt die Kunstschulen insbesondere bei der Befähigung von Kindern und Jugendlichen durch ästhetisch-künstlerische Bildungsangebote zu Kreativität, eigener schöpferischer Gestaltung sowie individuellen künstlerischen Bildungswegen und zum lebenslangen Lernen von Menschen aller Altersstufen und gesellschaftlichen Gruppen.