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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 NKultFöG - Kunstschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land fördert die Kunstschulen in ihrer Funktion als außerschulische Bildungseinrichtungen. 2Es unterstützt die Kunstschulen insbesondere bei der Befähigung von Kindern und Jugendlichen durch ästhetisch-künstlerische Bildungsangebote zu Kreativität, eigener schöpferischer Gestaltung sowie individuellen künstlerischen Bildungswegen und zum lebenslangen Lernen von Menschen aller Altersstufen und gesellschaftlichen Gruppen.