NKiTaG,NI - Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz

Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470 - VORIS 21130 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 50)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Bildungs- und Erziehungsauftrag2
Pädagogisches Konzept3
Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags4
Räume und Ausstattung, Rauchverbot5
Zweiter Teil
Kindertagesstätten
Gruppen6
Kernzeit und Randzeit7
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen8
Pädagogische Kräfte9
Leitung der Kindertagesstätte und der Kernzeitgruppen10
Personelle Mindestausstattung in den Gruppen11
Leitungs- und Verfügungszeiten12
Fachliche Beratung und Fortbildung13
Sprachbildung und Sprachförderung14
Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen15
Elternvertretung und Beirat16
Anzeige an das Landesjugendamt17
Dritter Teil
Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen18
Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen19
Vierter Teil
Versorgung mit Plätzen in Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Anspruch auf Förderung20
Planung21
Fünfter Teil
Finanzierung
Erster Abschnitt
Kostenbeteiligung
Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit22
Zweiter Abschnitt
Finanzielle Förderung von Kindertagesstätten
Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe23
Finanzhilfe für Personalausgaben24
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Krippengruppen25
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Kindergartengruppen26
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Hortgruppen27
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für altersstufenübergreifende Gruppen28
Zusätzliche Finanzhilfe und Zuwendungen für besondere Personalausgaben29
Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung30
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung31
Finanzielle Förderung von Investitionen, Modellvorhaben und Fortbildung32
Überprüfung33
Dritter Abschnitt
Finanzielle Förderung von Kindertagespflege
Fördergrundsatz, Voraussetzungen und Überprüfung34
Art, Umfang und Höhe der pauschalierten Finanzhilfe und der weiteren finanziellen Förderung35
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Modellvorhaben36
Übergangsregelungen für Kinderspielkreise37
Übergangsregelung für Kleine Kindertagesstätten38
Übergangsregelungen für die Kindertagespflege39
Verordnungsermächtigungen40
Revisionsklausel41

Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470)

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NKiTaG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung (Förderung) von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege. 2Es dient der Ausführung und Ergänzung der Regelungen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).

(2) 1Eine Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tageseinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die

  1. 1.

    mindestens eine Gruppe von mindestens sechs Kindern umfasst und

  2. 2.

    Kindern während der Kernzeit (§ 7 Abs. 1) eine Förderung von regelmäßig mindestens 20 Stunden in der Woche anbietet.

2In einer Hortgruppe genügt es, wenn der Mindestumfang der Förderung nach Satz 1 Nr. 2 im Durchschnitt des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) angeboten wird. 3Besteht eine Gruppe einer Tageseinrichtung ausschließlich aus Kindern, denen Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) gewährt werden, so findet dieses Gesetz auf eine solche Gruppe keine Anwendung. 4Das Gleiche gilt für eine Gruppe, die die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 in der Kernzeit nicht erfüllt, sofern § 38 nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Kindertagespflege ist eine vereinbarte Förderung, die für ein Kind oder mehrere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer bestimmten Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der oder des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen länger als drei Monate geleistet werden soll, wobei mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich gefördert wird.

§ 2 NKiTaG - Bildungs- und Erziehungsauftrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. 2Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) 1Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. 1.

    jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,

  2. 2.

    jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,

  3. 3.

    jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,

  4. 4.

    jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,

  5. 5.

    jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,

  6. 6.

    die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,

  7. 7.

    den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,

  8. 8.

    jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und

  9. 9.

    jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

2Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Kindertagesstätten entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(4) Im Rahmen des nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Konzepts zum Schutz vor Gewalt sind die erforderlichen geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.

§ 3 NKiTaG - Pädagogisches Konzept

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Kindertagesstätte fördert Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts. 2Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 beschrieben. 3Die Kindertagesstätte hat in ihrem pädagogischen Konzept unter Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Schwerpunkte und Ziele ihrer Arbeit und deren Umsetzung festzulegen. 4Das pädagogische Konzept ist in Verantwortung der Leitung der Kindertagesstätte unter Mitarbeit aller Kräfte, die die Kinder fördern, zu erarbeiten. 5Es ist regelmäßig fortzuschreiben.

(2) 1Das pädagogische Konzept der Kindertagesstätte muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder sowie zur individuellen und differenzierten Sprachförderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. 2Die Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

(3) Für die Kindertagespflege gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.