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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 21 NKiTaG - Planung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die örtlichen Träger stellen die Zahl der genehmigten Plätze, die Zahl der belegten Plätze und den Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege jährlich für die nächsten sechs Jahre fest. 2Bei der Feststellung des Bedarfs ist eine möglichst ortsnahe Versorgung anzustreben.

(2) 1Der Bedarf ist für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für diese auszuweisen. 2Der Bedarf an Plätzen mit einer Förderung von mehr als sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche und an Plätzen für eine gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung ist gesondert festzustellen.

(3) 1Bei der Feststellung des Bedarfs wirken die Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, mit; der Entwurf für die Feststellung ist mit ihnen zu erörtern. 2Den freien Trägern, die Angebote im Sinne des Absatzes 1 unterhalten oder planen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die festgestellte Zahl der genehmigten Plätze, die festgestellte Zahl der belegten Plätze und der festgestellte Bedarf sind dem Fachministerium mitzuteilen.

(5) Bei der Planung der Ausgestaltung des Angebots sind die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen; die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung sollen dabei berücksichtigt werden.

(6) 1Plant der freie Träger einer Kindertagesstätte deren Schließung, die Änderung der Zahl der verfügbaren Plätze oder eine andere wesentliche Änderung des Angebots, so hat er den örtlichen Träger und die Gemeinde, wenn sie die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, hierüber unverzüglich zu unterrichten und mit diesen die Auswirkungen zu erörtern. 2Kommt es infolge der Planung zu einer Verringerung des Förderungsangebots, so ist auch die Sicherstellung eines alternativen Angebots für die betroffenen Kinder zu erörtern.