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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 NKiTaG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung (Förderung) von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege. 2Es dient der Ausführung und Ergänzung der Regelungen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).

(2) 1Eine Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tageseinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die

  1. 1.

    mindestens eine Gruppe von mindestens sechs Kindern umfasst und

  2. 2.

    Kindern während der Kernzeit (§ 7 Abs. 1) eine Förderung von regelmäßig mindestens 20 Stunden in der Woche anbietet.

2In einer Hortgruppe genügt es, wenn der Mindestumfang der Förderung nach Satz 1 Nr. 2 im Durchschnitt des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) angeboten wird. 3Besteht eine Gruppe einer Tageseinrichtung ausschließlich aus Kindern, denen Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) gewährt werden, so findet dieses Gesetz auf eine solche Gruppe keine Anwendung. 4Das Gleiche gilt für eine Gruppe, die die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 in der Kernzeit nicht erfüllt, sofern § 38 nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Kindertagespflege ist eine vereinbarte Förderung, die für ein Kind oder mehrere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer bestimmten Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der oder des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen länger als drei Monate geleistet werden soll, wobei mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich gefördert wird.