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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 22 NKiTaG - Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 Prozent des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zu berücksichtigen. 2Teilnahmebeiträge sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

(2) 1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, beitragsfrei gefördert zu werden. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung des Kindes, höchstens jedoch durchgehend acht Stunden täglich einschließlich des Zeitraums der Förderung in der Randzeit. 3Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Zeiträume der Förderung, die über die in Satz 2 genannte Dauer hinausgehen, und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes und von Ausflügen; hierfür können aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kostenbeiträge erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Förderung bleibt unberührt. 5Der Anspruch nach Satz 1 ist geltend zu machen gegenüber dem nach Maßgabe des § 86 SGB VIII örtlich zuständigen örtlichen Träger oder gegenüber der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt; für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde gilt § 86 SGB VIII entsprechend. 6Bei Kindern in Kindertagesstätten von Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, richtet sich der Anspruch auf Freistellung von Teilnahmebeiträgen.