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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 41 NKiTaG - Revisionsklausel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bis zum 31. Juli 2026. 2Dabei soll auch ein geeigneter Zeitpunkt für die verbindliche Einführung einer dritten Kraft in Kindergartengruppen sowie in altersstufenübergreifenden Gruppen, in denen mindestens die Hälfte der Kinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, geprüft werden. 3Die Landesregierung überprüft zudem die Auswirkungen der in § 31 getroffenen Regelungen zur Sprachbildung und Sprachförderung bis zum 31. Dezember 2022.