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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 NKiTaG - Gruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Jedes Kind gehört in der Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Krippengruppe, einer Kindergartengruppe oder einer Hortgruppe an; es kann stattdessen einer altersstufenübergreifenden Gruppe angehören.

(2) 1Eine Krippengruppe ist eine Gruppe, in der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden. 2Einer Krippengruppe gehören bis zum Ablauf des Kindergartenjahres auch die Kinder an, die in dieser Gruppe gefördert werden und im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollenden.

(3) 1Eine Kindergartengruppe ist eine Gruppe, in der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung gefördert werden. 2Einer Kindergartengruppe können auch bis zu zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden.

(4) 1Eine Hortgruppe ist eine Gruppe, in der Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden. 2Einer Hortgruppe können auch Kinder angehören, die nach Aufnahme in diese Gruppe im laufenden Kindergartenjahr eingeschult werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 bedarf es keiner Änderung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII.