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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 32 NKiTaG - Finanzielle Förderung von Investitionen, Modellvorhaben und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Der überörtliche Träger gewährt zu den notwendigen Ausgaben der Träger von Kindertagesstätten für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie für die Ausstattung Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts.

(2) Der überörtliche Träger kann zusätzlich zu der finanziellen Förderung nach den §§ 24 bis 31 in den Kindertagesstätten Modellvorhaben nach § 36 durch Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts finanziell fördern.

(3) Der überörtliche Träger gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Zusammenschlüsse der Träger und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege für die Fortbildung der Leitung der Kindertagesstätte sowie aller Kräfte, die die Kinder fördern, nach Maßgabe seines Haushalts.