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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 NKiTaG - Sprachbildung und Sprachförderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht der Kinder gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht, ist von den Kindertagesstätten die Sprachkompetenz dieser Kinder zu erfassen. 2Die Erfassung der Sprachkompetenz ist bei Kindern, deren Schulbesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben wurde oder die nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind, mit Beginn des Kindergartenjahres, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, von den Kindertagesstätten zu wiederholen. 3Kinder nach den Sätzen 1 und 2 mit besonderem Sprachförderbedarf sind auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts individuell und differenziert von den Kindertagesstätten zu fördern.

(2) 1Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar vorausgeht, führt die Kindertagesstätte mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes. 2Bei einem Kind mit besonderem Sprachförderbedarf dient das Gespräch auch der Planung seiner individuellen und differenzierten Sprachförderung. 3Das Gespräch ist zu Beginn des Kindergartenjahres, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, erneut zu führen, wenn der Schulbesuch eines Kindes nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben oder das Kind nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. 4Am Ende des Kindergartenjahres, das der Einschulung des Kindes unmittelbar vorausgeht, führt die Kindertagesstätte mit den Erziehungsberechtigten des Kindes ein abschließendes Gespräch; bei vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten erhält die aufnehmende Schule Gelegenheit zur Teilnahme.