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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKiTaG - Bildungs- und Erziehungsauftrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. 2Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) 1Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. 1.

    jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,

  2. 2.

    jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,

  3. 3.

    jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,

  4. 4.

    jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,

  5. 5.

    jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,

  6. 6.

    die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,

  7. 7.

    den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,

  8. 8.

    jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und

  9. 9.

    jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

2Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Kindertagesstätten entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(4) Im Rahmen des nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Konzepts zum Schutz vor Gewalt sind die erforderlichen geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.