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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 23 NKiTaG - Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Der überörtliche Träger beteiligt sich durch die Gewährung von Finanzhilfe an den Ausgaben der Träger von Kindertagesstätten für deren Kindertagesstätten.

(2) Finanzhilfe wird je Kindergartenjahr gewährt.

(3) Empfänger von Finanzhilfe können sein

  1. 1.

    örtliche Träger und Gemeinden,

  2. 2.

    anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,

  3. 3.

    sonstige juristische Personen, die als Träger eine Kindertagesstätte betreiben, wenn diese Tätigkeit darauf gerichtet ist, im Sinne des § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung die Jugendhilfe zu fördern, und

  4. 4.

    Träger von Betriebskindertagesstätten.

(4) Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    für die Kindertagesstätte eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt und

  2. 2.

    der Träger erklärt, dass

    1. a)

      in seiner Kindertagesstätte die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden und

    2. b)

      Kinder unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache Zugang zu seiner Kindertagesstätte haben.

(5) 1Trägern von Betriebskindertagesstätten wird Finanzhilfe nur gewährt, wenn sie bereit sind, regelmäßig mindestens zu einem Drittel auch andere Kinder als solche von Betriebsangehörigen aufzunehmen, und diese Bereitschaft gegenüber dem örtlichen Träger erklärt haben. 2Satz 1 gilt für Studentenwerke als Träger einer Kindertagesstätte entsprechend.

(6) Finanzhilfe wird nicht gewährt, soweit auf Grundlage bundesrechtlicher Regelungen oder auf Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Union dem Träger Ausgaben für denselben Zweck finanziert werden.