§ 5 NKiTaG - Räume und Ausstattung, Rauchverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Die Räume von Kindertagesstätten und die für die Kindertagespflege genutzten Räume außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten müssen einschließlich ihrer jeweiligen Ausstattungen kindgerecht und dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher beschaffen sein.
(2) 1Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. 2Absatz 1 gilt für Außenflächen von Kindertagesstätten entsprechend. 3Kindertagespflegepersonen dürfen nur Außenflächen nutzen, die den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.
(3) 1In Anwesenheit der betreuten Kinder dürfen Beschäftigte der Kindertagesstätte und die sonstigen vom Träger hinzugezogenen Personen auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes genannten Räume und Außenflächen nicht rauchen. 2Kindertagespflegepersonen und die von ihnen hinzugezogenen Personen dürfen in Anwesenheit der betreuten Kinder nicht rauchen. 3Kindertagespflegepersonen dürfen außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten nur solche Räume für die Kindertagespflege nutzen, in denen nicht geraucht wird.