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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 NKiTaG - Leitungs- und Verfügungszeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Der Leitung einer Kindertagesstätte sind für jede Kernzeitgruppe, der bis zu zehn Kinder angehören, mindestens 2,5 Stunden und für jede Kernzeitgruppe, der mehr als zehn Kinder angehören, mindestens 5 Stunden wöchentlich für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu gewähren (Leitungszeit). 2Die Leitungszeit, die nach Satz 1 mindestens zu gewähren ist, erhöht sich um 10 Stunden wöchentlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, wenn in der Kindertagesstätte

  1. 1.

    mindestens vier Kernzeitgruppen vorhanden sind, denen jeweils mehr als zehn Kinder angehören, und in mindestens einer dieser Gruppen Kinder an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden lang gefördert werden oder

  2. 2.

    drei Kernzeitgruppen, denen jeweils mehr als zehn Kinder angehören, und mindestens zwei Kernzeitgruppen, denen jeweils bis zu zehn Kinder angehören, vorhanden sind und in mindestens einer Kernzeitgruppe mit mehr als zehn Kindern oder in mindestens zwei Kernzeitgruppen mit bis zu zehn Kindern Kinder an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden lang gefördert werden.

(2) 1Den nach § 11 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 in einer Kernzeitgruppe eingesetzten Kräften ist eine Verfügungszeit zu gewähren für die Vor- und Nachbereitung der Arbeit in der Kernzeitgruppe, für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander, für den Austausch mit den Erziehungsberechtigten, für die Zusammenarbeit mit den Schulen und dem örtlichen Gemeinwesen sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung. 2Die Verfügungszeit beträgt für alle Kräfte je Kernzeitgruppe zusammen mindestens 7,5 Stunden wöchentlich; jeder Kraft nach Satz 1 ist ein Anteil davon zu gewähren. 3Im Fall einer Platzteilung nach § 8 Abs. 3 erhöht sich die wöchentliche Verfügungszeit nach Satz 2 Halbsatz 1 um 0,8 Stunden für jeden geteilten Platz. 4Abweichend von Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 beträgt die Verfügungszeit für eine Kernzeitgruppe, der bis zu zehn Kinder angehören, mindestens die Hälfte der sich aus Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 ergebenden Zeit.