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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 39 NKiTaG - Übergangsregelungen für die Kindertagespflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) § 18 Abs. 5 findet auf Kindertagespflegepersonen, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII verfügen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 keine Anwendung.

(2) § 19 Abs. 1 findet auf eine am 31. Juli 2021 bestehende Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 keine Anwendung.