§ 8 NKiTaG - Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Der Träger einer Kindertagesstätte, die mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen umfassen soll, hat dem Landesjugendamt mit dem Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb der Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII ein gesondertes Konzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass trotz der Größe der Kindertagesstätte kindgerechte Rahmenbedingungen vorliegen.
(2) 1Der Träger einer Kindertagesstätte darf bis zu einer Höchstzahl an Plätzen, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt wird, nur so viele Kinder in eine Gruppe aufnehmen, wie entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand gefördert werden können. 2Dabei soll auch ein erhöhter Aufwand, der durch die Förderung von Kindern, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, und von Kindern mit sozialen und individuellen Benachteiligungen entstehen kann, sowie ein erhöhter Aufwand, der durch die Anforderungen des Auftrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 4 Abs. 2 entstehen kann, berücksichtigt werden. 3Soll in eine Gruppe ein Kind mit Behinderung aufgenommen werden, so ist auch ein erhöhter Aufwand für dessen Förderung zu berücksichtigen.
(3) 1Der Träger einer Kindertagesstätte kann bis zu zwei Plätze einer Kernzeitgruppe so teilen, dass je Platz zwei Kinder an unterschiedlichen Tagen anwesend sind. 2Teilen sich zwei Kinder einen Platz, so gehören beide Kinder der Kernzeitgruppe an.