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§ 25 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Krippengruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Der Finanzhilfesatz für eine Krippengruppe beträgt 59 Prozent. 2Der Finanzhilfesatz verringert sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Krippengruppe angehört und vor dem 1. März des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht weniger als 58 Prozent. 3Die Sätze 1 und 2 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Kindergartenjahres keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 56 Prozent.

(2) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wird auch gewährt für die Personalausgaben je regelmäßig tätige dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 5. 2Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach dem Finanzhilfesatz von 100 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 4 und weiter vervielfacht mit der Zahl der von der dritten Kraft in der Kernzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden. 3Hinzu kommt ein Betrag, der sich berechnet nach dem Finanzhilfesatz nach Absatz 1 vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 4 und weiter vervielfacht mit der Zahl der der dritten Kraft regelmäßig für die Gruppe gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche. 4Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt 1 088 Euro je dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Nrn. 1 und 2 und 603 Euro je dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5. 5 § 24 Abs. 2 und 7 gilt entsprechend. 6Für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 wird eine Finanzhilfe längstens bis zum 31. Juli 2025 gewährt.