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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 NKiTaG - Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Die Kindertagesstätten bereiten im Rahmen der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die Kinder in den Kindergartengruppen und den altersstufenübergreifenden Gruppen auf den Übergang zur Schule vor. 2Dazu arbeiten sie mit den Schulen ihres Einzugsbereichs zusammen.