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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 NKiTaG - Leitung der Kindertagesstätte und der Kernzeitgruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Jede Kindertagesstätte muss eine Leitung haben. 2Die Leitung darf nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden; sie kann einer oder mehreren Personen übertragen werden. 3Fachkräfte nach Satz 2 sollen über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 4Einer pädagogischen Fachkraft darf die Leitung mehrerer Kindertagesstätten nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt sind.

(2) Jede Kernzeitgruppe muss eine Leitung haben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kinderpflegerinnen, Kinderpflegern und Kinderkrankenschwestern, die am 1. Januar 1993 als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter tätig waren und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig sind, darf die Leitung einer Kernzeitgruppe übertragen werden.

(4) 1Wird ein Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, der über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügt, in eine Kindergartengruppe umgewandelt, so kann die Leitung dieser Kindergartengruppe auch einer Kraft übertragen werden, die bisher eine Gruppe des Kinderspielkreises geleitet hat, auch wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. 2Umfasst eine solche Kindertagesstätte nur eine Kindergartengruppe, so kann dieser Kraft die Leitung der Kindertagesstätte übertragen werden, auch wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. 3Umfasst eine Kindertagesstätte mehrere Kindergartengruppen, weil sie durch die Umwandlung eines Kinderspielkreises mit mehreren Gruppen entsteht, so kann die Leitung der Kindertagestätte für höchstens fünf Jahre auch einer Kraft übertragen werden, die bisher eine Gruppe des Kinderspielkreises geleitet hat und die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wenn sie vor der Übertragung ihre Bereitschaft erklärt, sich während dieser Zeit zur pädagogischen Fachkraft zu qualifizieren.