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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 NKiTaG - Zusätzliche Finanzhilfe und Zuwendungen für besondere Personalausgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Findet die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt der überörtliche Träger eine zusätzliche Finanzhilfe, soweit dies in einer Verordnung nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 vorgesehen ist. 2Die zusätzliche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn der örtliche Träger für mindestens zwei Kinder einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich je Kind festgestellt hat.

(2) Der überörtliche Träger kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die zusätzlich zu den in den §§ 10 und 11 mindestens erforderlichen Kräften in Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen ein hoher Anteil an Kindern, in deren Familie nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird, oder an Kindern aus sozial benachteiligten Verhältnissen gefördert wird.