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§ 30 NKiTaG - Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die

  1. 1.

    nicht über eine in § 9 Abs. 2 oder 3 genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt,

  2. 2.

    sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und

  3. 3.

    im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe des Trägers, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20 000 Euro je Kindergartenjahr. 2Die besondere Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen.