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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Hortgruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Der Finanzhilfesatz für eine Hortgruppe beträgt 20 Prozent.

(2) Wochenstunden, die auf ein außerunterrichtliches Angebot einer Schule entfallen (§ 7 Abs. 4 Satz 2), werden bei der Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nicht berücksichtigt.