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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 NKiTaG - Elternvertretung und Beirat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kernzeitgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren oder dessen Vertretung. 2Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher einer Kindertagesstätte bilden den Elternrat. 4Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.

(2) 1Die Elternräte in einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und in einer Samtgemeinde können einen Gemeindeelternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte in der Gemeinde oder Samtgemeinde beteiligt; Gleiches gilt für Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. 2In kreisfreien und großen selbständigen Städten führt der Gemeindeelternrat für Kindertagesstätten die Bezeichnung Stadtelternrat für Kindertagesstätten. 3Die Gemeindeelternräte und Stadtelternräte großer selbständiger Städte eines Landkreises können einen Kreiselternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich die Gemeindeelternräte aus mindestens der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden beteiligen. 4Die Kreiselternräte und die Stadtelternräte kreisfreier Städte können einen Landeselternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich die Kreiselternräte und die Stadtelternräte kreisfreier Städte aus mindestens der Hälfte der Landkreise oder kreisfreien Städte beteiligen. 5Den nach den Sätzen 1, 3 und 4 gebildeten Elternvertretungen soll vor wichtigen, die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen von der jeweiligen Gebietskörperschaft, im Fall des Landeselternrates von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium (Fachministerium), rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher, die Vertreterinnen und Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte und der Kräfte, die die Kinder fördern, sowie die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers, deren Anzahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte.

(4) 1Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2Das gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Aufstellung und Änderung des pädagogischen Konzepts der Kindertagesstätte nach § 3,

  2. 2.

    die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen,

  3. 3.

    die Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Kinder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern sowie

  4. 4.

    die Festlegung der Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1.

3Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte machen.