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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 NKiTaG - Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes Räume gemeinsam (Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen), so dürfen höchstens zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder durch insgesamt höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen höchstens acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden, wenn unter den gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als drei Kinder sind, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Arbeiten Kindertagespflegepersonen nach Satz 1 zusammen, so dürfen sie insgesamt für nicht mehr als 16 Kinder Betreuungsverhältnisse vereinbaren.

(2) Auch bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen muss jedes Kind einer bestimmten Kindertagespflegeperson vertraglich und persönlich zugeordnet sein.

(3) 1Werden mehr als acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen betreut, so muss mindestens eine Kindertagespflegeperson eine Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 haben. 2Dies gilt nicht für die Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen, bei der mindestens eine Kindertagespflegeperson über eine Qualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 verfügt und diese Kindertagespflegeperson bereits am 31. Juli 2021 mit einer Kindertagespflegeperson in denselben Räumen im Sinne des Absatzes 1 zusammengearbeitet hat.