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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKiTaG - Pädagogisches Konzept

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Kindertagesstätte fördert Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts. 2Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 beschrieben. 3Die Kindertagesstätte hat in ihrem pädagogischen Konzept unter Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Schwerpunkte und Ziele ihrer Arbeit und deren Umsetzung festzulegen. 4Das pädagogische Konzept ist in Verantwortung der Leitung der Kindertagesstätte unter Mitarbeit aller Kräfte, die die Kinder fördern, zu erarbeiten. 5Es ist regelmäßig fortzuschreiben.

(2) 1Das pädagogische Konzept der Kindertagesstätte muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder sowie zur individuellen und differenzierten Sprachförderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. 2Die Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

(3) Für die Kindertagespflege gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.