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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 34 NKiTaG - Fördergrundsatz, Voraussetzungen und Überprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Der überörtliche Träger beteiligt sich

  1. 1.

    an den laufenden Geldleistungen der örtlichen Träger an die Kindertagespflegepersonen in Form der Gewährung einer pauschalierten Finanzhilfe (§ 35 Abs. 1 bis 3),

  2. 2.

    an den Ausgaben für die pädagogische Beratung, fachliche Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, die die örtlichen Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs aufzuwenden haben, in Form von weiterer finanzieller Förderung (§ 35 Abs. 4 bis 6) sowie

  3. 3.

    an den Ausgaben für den Erwerb einer Grundqualifikation nach dem in zweiter Auflage im Klett Kallmeyer Verlag, 30159 Hannover, erschienenen Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtsstunden in Form von weiterer finanzieller Förderung (§ 35 Abs. 7).

(2) 1Empfänger der finanziellen Förderung des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 sind die örtlichen Träger. 2Die Gewährung erfolgt je Kindergartenjahr.

(3) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und weitere finanzielle Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 werden nur gewährt, wenn der örtliche Träger bestätigt, dass die Kindertagespflegeperson

  1. 1.

    über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII oder bei Förderung eines Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten über die erforderliche Eignung im Sinne des § 23 SGB VIII verfügt,

  2. 2.

    die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erfüllt und

  3. 3.

    die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII erhält.

2Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach Satz 1 werden zudem nur gewährt, wenn der örtliche Träger erklärt, dass die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson sicherzustellende Betreuung gleichermaßen geeignet ist. 3Die Bestätigung der zu erfüllenden Voraussetzungen bezieht sich für die weitere finanzielle Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 auf den 1. März des vorangegangenen Kindergartenjahres.

(4) Nicht gefördert wird Kindertagespflege, die als Maßnahme zur Hilfe zur Erziehung gewährt wird.

(5) Finanzielle Förderung nach Absatz 1 wird nicht gewährt, soweit auf Grundlage bundesrechtlicher Regelungen oder auf Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Union dem örtlichen Träger Ausgaben für denselben Zweck finanziert werden.

(6) Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof können sich von den örtlichen Trägern die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Förderung von Kindertagespflege relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen.

(7) Der überörtliche Träger kann zusätzlich zu der finanziellen Förderung nach Absatz 1 Modellvorhaben in der Kindertagespflege nach § 36 durch Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts finanziell fördern.