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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 NKiTaG - Pädagogische Kräfte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Pädagogische Kräfte sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte. 2Die Förderung der Kinder in Kindertagesstätten obliegt den pädagogischen Fachkräften. 3Die pädagogischen Fachkräfte können dabei durch pädagogische Assistenzkräfte und weitere Kräfte nach Maßgabe der §§ 10 und 11 unterstützt werden.

(2) 1Pädagogische Fachkräfte sind

  1. 1.

    staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher,

  2. 2.

    staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,

  3. 3.

    Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ohne staatliche Anerkennung, die am 31. Juli 2021 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen,

  4. 4.

    Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,

  5. 5.

    Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,

  6. 6.

    staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen sowie

  7. 7.

    staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.

2Bezieht sich die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese nur in Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Pädagogische Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur in Hortgruppen eingesetzt werden.

(3) 1Pädagogische Assistenzkräfte sind

  1. 1.

    sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten,

  2. 2.

    Personen, die ein Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abgeschlossen haben, jedoch noch nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,

  3. 3.

    Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

  4. 4.

    Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz, die am 31. Dezember 2014 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie

  5. 5.

    Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreisgruppenleiter, die am 31. Juli 2021 als zweite Kraft nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), beschäftigt waren.

2Bezieht sich die Ausbildung von Personen nach Satz 1 Nr. 1 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese als pädagogische Assistenzkraft nur für Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Stehen Kräfte nach den Sätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dürfen auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden.

(4) 1Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser Personen als Kräfte einsetzen darf, die über einen in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; dabei legt das Landesjugendamt fest, ob die Person als pädagogische Fachkraft oder als pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden darf. 2Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte auch zulassen, dass dieser Personen als pädagogische Assistenzkraft einsetzen darf, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als sozialpädagogische Assistentin oder als sozialpädagogischer Assistent verfügen, die sich jedoch aufgrund einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung, für die seit dem 1. August 2018 ein direkter Einstieg in die Fachschule Sozialpädagogik zugelassen ist, in der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befinden. 3Eine Person, deren Einsatz als pädagogische Fachkraft nach Satz 1 zugelassen ist, gilt als pädagogische Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes; eine Person, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach Satz 1 oder 2 zugelassen ist, gilt als pädagogische Assistenzkraft im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Zulassung nach Satz 2 ist bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses zu befristen. 5Einer Zulassung des Landesjugendamtes nach Satz 1 oder 2 bedarf es nicht, wenn der Einsatz oder die Tätigkeit weiterer Kräfte bereits nach § 10 oder 11 zulässig ist.