Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 15.12.2003, Az.: 70 II 453/03

Anspruch auf Schadensersatz gegen die Verwalterin einer Wohnungseigentumsgemeinschaft wegen unvollständiger Herausgabe von Verwaltungsunterlagen nach Beendigung ihrer Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
15.12.2003
Aktenzeichen
70 II 453/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2003:1215.70II453.03.0A

Fundstelle

  • ZMR 2004, 867 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Wohnungseigentümergemeinschaft

Schadensersatzforderung

In der Wohnungseigentumssache
hat das Amtsgericht Hannover, Abt. f. Wohnungseigentumssachen,
im schriftlichen Verfahren
am 15.12.2003
durch die Richterin am Amtsgericht ...
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragsteller z. H. der Verwalterin 1.897,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2003 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin.

  3. 3.

    Der Geschäftswert wird auf 1.897,57 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller zu 1. bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Antragstellerin zu 2. ist.

2

Die Antragsgegnerin war bis zum 31.01.2002 Verwalterin der Antragsteller zu 1. Der Antragsgegnerin war durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 12.12.2002. 71 II 401/02 unter anderem aufgegeben worden, sämtliche noch in ihrem Besitz befindlichen Verwalterunterlagen, sowie für den Fall, dass einige Unterlagen nicht mehr existierten, bestimmte Auskünfte zu erteilen.

3

Mit Schreiben vom 20.01.2003 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu 2. zur Herausgabe bis zum 29.01.2003 aufgefordert.

4

Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, begann die Antragstellerin zu 2. am 02.02.2003 mit der Aufarbeitung der Buchhaltung für den Monat Januar 2002 sowie mit der Erstellung von Belegen für die Abrechnung des Jahres 2001 ab dem 01.07.2001.

5

Die Antragsgegnerin hatte unter anderem keine Buchungsbelege für ihre Vergütungsberechnung für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.01.2002 erstellt Außerdem fehlten die Belege und die Berechnungsunterlagen für die Verteilung der Heizkosten und Hausmeisterkosten.

6

Die Antragsgegnerin hatte dann, nachdem die Zwangsvollstreckung des Herausgabeanspruchs erfolglos war, dem Gerichtsvollzieher am 16.05.2003 eine Auskunft erteilt, die aber wiederum nicht alle erforderlichen Angaben enthielt.

7

Da die Eigentümerversammlung, in der die Abrechnungen für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.12.2001 sowie 2002 zur Genehmigung vorgelegt werden sollten, bereits am 20.05.2003 stattfinden sollte, hatte die Antragstellerin zu 2. bereits nach Ablauf der Frist gem. Schreiben vom 20.01.2003 mit der Herstellung der erforderlichen Buchungsbelege begonnen.

8

Für diese Herstellung benötigte die Antragstellerin zu 2. 32 Stunden.

9

Bzgl. der Aufstellung wird auf Blatt 96 und 97 d.A. Bezug genommen.

10

Die Antragsteller machen die Kosten für diese zusätzlichen Arbeiten der Antragstellerin zu 2. mit 1.897,57 EUR in diesem Verfahren geltend.

11

Die Antragsteller beantragen,

wie erfolgt zu entscheiden.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Sie begründet dies damit, dass ihr bis zum 30.06.2001 Entlastung erteilt worden sei. Darüber hinaus hätten sich die Verteilerschlüssel aus den Beschlüssen der Eigentümerversammlung sowie aus den Abrechnungen vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 ergeben.

14

Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichwissen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2. für die "Aufarbeitung" 32 Stünden hat aufwenden müssen.

15

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Der Antrag der Antragsteller ist begründet.

17

Die Antragsteller zu 1. haben gegen die Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 281 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Verwaltervertrag.

18

Die Antragsgegnerin ist den Antragstellern zur Erstattung des Schadens verpflichtet, der diesen dadurch entstanden ist, dass die Antragsgegnerin nach Beendigung ihrer Verwalterzeit die Verwaltungsunterlagen nicht vollständig an die Antragsteller herausgegeben hat.

19

Denn die Antragsgegnerin war nach Beendigung ihrer Verwalterstellung verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich an die Antragsteller herauszugeben.

20

Dazu wurde sie auch durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 12.12.2002 in 71 II 401/02 verpflichtet.

21

Da die Antragsgegnerin auch nach Erlass dieses Beschlusses nicht sämtliche Verwaltungsunterlagen an die Antragsteller herausgegeben hat, auch nach Ablauf der mit Schreiben vom 20.01.2003 gesetzten Frist nicht, ist sie gem. § 281 BGB verpflichtet, den Antragstellern den Schaden der ihnen dadurch entstanden ist, zu erstatten.

22

Der Schaden der Antragsteller zu 1. liegt darin, dass die Antragstellerin zu 2. die Abrechnung für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.01.2002 nicht aufgrund der von der Antragsgegnerin übergebenen Belege erstellen konnte.

23

Denn die Belege waren zum Teil nicht vorhanden oder nicht ausreichend. Es fehlten unter anderem die Abrechnung über das entnommene Verwalterhonorar für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.01.2002 sowie die Abrechnungen über die Hausmeisterkosten und die Buchungsbelege für die Verteilung der Heizkosten.

24

Diese Belege und Berechnungsunterlagen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nicht herausgegeben, und die Antragstellerin zu 2. musste diese Belege nachträglich fertigen, um die Abrechnungen überhaupt erstellen zu können.

25

Wegen der im Einzelnen erforderlichen Arbeiten wird auf die Aufstellung Bl. 96 und 97 der Akte Bezug genommen.

26

Die im Wege der Zwangsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher erteilte Auskunft am 16.05.2003 vermag an der Erforderlichkeit der durchgeführten Arbeiten nichts mehr zu ändern.

27

Denn zum einen erfolgte diese Auskunft nach Ablauf der gesetzten Frist, dem 29.01.2003 und zum anderen war sie nicht vollständig.

28

Die Antragsgegnerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Verteilerschlüssel sieh aus den früheren Abrechnungen bzw. aus den Beschlüssen der Eigentümerversammlung ergeben hätten. Denn zum einen hat die Antragsgegnerin ja gerade entgegen den Beschluss in 71 II 401/02 die Einzelabrechnungen nicht herausgegeben, zum anderen ist darüber hinaus jeweils die Erstellung einer Rechnung für entnommene Verwaltervergütung erforderlich.

29

Die der Antragsgegnerin erteilte Entlastung vermag ebenfalls nichts an der Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin zu ändern, well diese Entlastung lediglich bis zum 30.06.2001 erteilt wurde.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

31

Es entspricht billigem Ermessen, dass die unterlegene Antragsgegnerin, die zu diesem gerichtlichen Verfahren Veranlassung gegeben hat, sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hat.

32

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 1.897,57 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG, wobei die Antragsforderung zugrunde gelegt wurde.