Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 08.12.2003, Az.: 70 II 131/03

Zulässigkeit der Anbringung einer Satellitenschüssel durch einen Wohnungseigentümer an einem einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Haus zum Empfang iranischer Fernsehsender

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
08.12.2003
Aktenzeichen
70 II 131/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2003:1208.70II131.03.0A

Fundstelle

  • ZMR 2004, 786 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Wohnungseigentümergemeinschaft

Beseitigung einer Satellitenempfangsanlage

In der Wohnungseigentumssache
hat das Amtsgericht Hannover, Abt.f. Wohnungseigentumssachen,
im schriftlichen Verfahren
am 08.12.2003
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Den Antragsgegnern wird aufgegeben, als Gesamtschuldner die Satelitenempfangsanlagen im Bereich ihrer Wohnung Nr. 9, Tollenbrink 24, Hochpaterre, 30659 Hannover zu entfernen.

  2. 2.

    Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Der Geschäftswert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller zu 1. sowie die Antragsgegner bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Antragstellerin zu 2. ist.

2

Die Antragsgegner haben am Balkon ihrer Wohnung 2 Satelitenempfangsanlagen angebracht, die über die Balkonbrüstung hinausragen und deutlich sichtbar sind.

3

Die Eigentümerversammlung hatte bereits am 05.05.1998 die Voraussetzungen für das Aufstellen von Parabolantennen beschlossen.

4

Unter anderem würde dort festgelegt, dass der Verwalter den am wenigsten störenden Platz für die Installation der Parabolantenne zuweist.

5

Im Laufe des Verfahrens wurde den Antragstellern als Platz für die alternative Anbringung der Parabolantenne die Außenwand des Fahrstuhlschachtes zugewiesen.

6

Die Antragsteller beantragen,

wie erfolgt zu entscheiden.

7

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Sie begründen dies damit, dass das Aussehen durch die Parabolantennen auf dem Balkon nicht beeinträchtigt wird, weil sie auf der von der Straße abgewandten Seite aufgestellt seien.

9

Die Antragsgegner seien aber auf den Empfang iranischer Sendung angewiesen, weil über das Kabelnetz iranische Sender nicht zu empfangen seien.

10

Der von der Verwalterin zugewiesene Platz auf dem Dach des Hauses sei für die Antragsgegner nicht akzeptierbar, weil dies ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen würde.

11

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Antrag der Antragsteller ist begründet.

13

Die Antragsgegner sind gemäß §§ 22, 14, 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die von ihnen auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon montierten Parabolantennen zu entfernen.

14

Denn die Anbringung von Parabolantennen stellt eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, weil durch die Störung am äußeren Erscheinungsbild des Hauses die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß beeinträchtigt werden, was bei einem geordneten Zusammenleben als unvermeidlich hinzunehmen ist, § 14 Nr. 1 WEG.

15

Zwar ist es im konkreten Fall geboten, die besonderen Interessen der Eigentümergemeinschaft an der Unversehrtheit der Fassade abzuwägen gegen das Interesse der Antragsgegner am freien Zugang zu allen Informationsquellen.

16

Die Abwägung führt in diesem Fall auch dazu, dass die Antragsgegner eine Parabolantenne installieren dürfen, weil sie über das Kabelnetz keine iranischen Programme empfangen können.

17

Das bedeutet indessen nicht, dass den Interessen der Antragsteller gar nicht Rechnung zu tragen wäre.

18

Nach § 14 Abs. 1 WEG darf vielmehr auch eine grundsätzlich zulässige Parabolantenne die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Sie darf deshalb nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie die anderen Wohnungseigentümer möglichst wenig beeinträchtigt insbesondere den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage möglichst wenig stört.

19

Da die Verwalterin den Antragsgegnern einen derartigen Platz auf dem Dach des Hauses an der Außenwand des Aufzugsmaschinenraumes zugewiesen hat, sind sie verpflichtet, die auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon installierten Anlagen zu entfernen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

21

Es entspricht billigem Ermessen, dass die unerlegenen Antragsgegner, die Gerichtskosten zu tragen haben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten hatte es bei dem im WEG vorhergehenden Grundsatz zu verbleiben, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG.