Amtsgericht Hannover
Urt. v. 07.11.2003, Az.: 536 C 8862/03
Bestimmung von Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 07.11.2003
- Aktenzeichen
- 536 C 8862/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 32014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2003:1107.536C8862.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO
- § 83 Abs. 1 Nr.1 BRAGO
- § 105 BRAGO
Fundstelle
- JurBüro 2004, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erstattung von Rechtsanwaltshonorar
Das Amtsgericht Hannover - Abt. 536 - hat im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch
die Richterin am Amtsgericht Oltmanns
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin über die vorprozessual gezahlten 132,32 EUR hinaus weiteres Anwaltshonorar zu erstatten.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20.01.2003 ist zurückgenommen worden, bevor das Verfahren gerichtlich anhängig wurde.
Die Frage, ob der Gebührenrahmen des § 84 Abs. 2 BRAGO im Bußgeldverfahren zur Anwendung kommt, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch vor Eingang der Akten bei Gericht zurückgenommen wurde, ist streitig. Das Gericht folgt dem Gesetzeswortlaut, danach setzt § 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO ein gerichtliches Verfahren voraus, was hier nicht vorlag. Aus § 105 BRAGO ergibt sich nicht, dass im Bußgeld verfahren etwas anderes gilt. Vielmehr ergibt sich aus der Verweisung, dass bis zum Eingang der Akten bei Gericht der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr.1 BRAGO erhält. Die Mittelgebühr beträgt danach 177,50 EUR. Umstände, die eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Die Verhängung des Fahrverbots von 1 Monat allein ist kein Grund, da nichts dafür ersichtlich ist, dass das Fahrverbot für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war, etwa weil sie auf die eigene Pkw-Nutzung aus örtlichen, beruflichen oder privaten Gründen dringend angewiesen war und ihr eine Ausweichmöglichkeit nicht zur Verfügung stand.
Akteneinsicht und Überprüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs sind Riegeltätigkeiten, die eine Überschreitung der Mittelgebühr nicht rechtfertigen. Weder musste eine schriftliche Einlassung gefertigt werden, noch sind andere zeitaufwändige oder komplizierte Tätigkeiten erforderlich gewesen.
Unter Zugrundelegung einer Mittelgebühr von 177,50 EUR zzgl. Fotokopiekosten, Auslagenpauschale und MwSt ergibt sich eine Gebührenforderung in Höhe von 234,32 EUR, die die Beklagte abzgl. der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 102,-EUR bereits gezahlt hat.
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 11, 713 ZPO.